Scheidungskosten – 5 wichtige Fragen Antworten vom Rechtsanwalt

Scheidungskosten – 5 wichtige Fragen Antworten vom Rechtsanwalt

Scheidungskosten sind die Kosten, die bei einer Scheidung anfallen. Sie umfassen verschiedene Gebühren und Ausgaben, die im Rahmen des Scheidungsverfahrens entstehen. In diesem Artikel werden wir uns mit den verschiedenen Aspekten der Scheidungskosten befassen und die fünf wichtigsten Fragen dazu beantworten.

1. Was sind Scheidungskosten?

Scheidungskosten sind die finanziellen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Scheidung entstehen. Hierzu zählen die Kosten für den Scheidungsanwalt und die Gerichtskosten. Die Gerichtskosten stellt das Familiengericht als Vorschuss demjenigen in Rechnung, der durch einen Rechtsanwalt einen Scheidungsantrag zuerst einreicht. Die Rechtsanwaltskosten stellt der Rechtsanwalt Ihnen in Rechnung. Diese Kosten setzen sich aus einer Verfahrensgebühr und einer Terminsgebühr zusammen. Wir verfahren dabei so, dass wir die Verfahrensgebühr in Rechnung stellen, wenn der Scheidungsantrag zugestellt ist, und die Terminsgebühr, wenn wir mit Ihnen den Scheidungstermin bei Gericht wahrgenommen haben.Die Scheidungskosten hängen von verschiedenen Faktoren ab und sind von Fall zu Fall
unterschiedlich sein.

2. Wie berechnen sich die Kosten der Scheidung?

Die Kosten der Scheidung werden in erster Linie durch die Gebührenordnung für Rechtsanwälte (RVG) und das Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. Die Anwaltskosten richten sich dabei nach dem Gegenstandswert oder auch Streitwert der Scheidung.

Der Gegenstandswert bzw. Streitwert einer Scheidung bestimmen sich dabei grundsätzlich nach dem Einkommen der beteiligten Personen, der Anzahl der im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anrechte.

Der Einkommensstreitwert ergibt sich aus dem gemeinsamen Nettoeinkommen der Ehegatten pro Quartal. Für jedes Anrecht im Versorgungsausgleich erhöht sich der Einkommensstreitwert um 10 Prozent. Unterhaltspflichten für gemeinsame Kinder wirken sich mindernd in Höhe von 250,00 € pro Kind pro Monat beim Einkommen, wenn auch tatsächlich Unterhalt gezahlt wird. Manch ein Familiengericht mindern den Einkommensstreitwert auch um den tatsächlich gezahlten Unterhalt.

Das Vermögen der Ehegatten ist nicht in vollem Umfang bei der Ermittlung des Gegenstandswertes zu berücksichtigen, sondern nur mit 5 Prozent.

Scheidungsfolgesachen, die im Rahmen der Scheidung auf Antrag eines Ehegatten mit geklärt werden, erhöhen den Streitwert der Scheidung. Beim Zugewinnausgleich wächst der Streitwert beispielsweise in Höhe der geltend gemachten Zugewinnausgleichsforderung. Wird nachehelicher Ehegattenunterhalt erhöht sich der Streitwert um den geltend gemachten Monatsbetrag mal 12, also den Jahresbetrag.

3. Wer muss die Kosten der Scheidung bezahlen?

Die Kosten der Scheidung werden gegeneinander aufgehoben. So lautet in der Regel die Kostenentscheidung des Familiengerichtes. Das bedeutet aber nur, dass die Gerichtskosten, die im Regelfall der Antragsteller bei dem Familiengericht eingezahlt hat, hälftig geteilt werden. Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens findet auf Antrag eine sogenannte Kostenausgleichung statt. Hinsichtlich der Gebühren für die beteiligten Rechtsanwälte gilt, dass jeder Ehegatte Kostenschuldner bei dem Anwalt ist, bei dem er eine Vollmacht unterschrieben hat, und den er beauftragt hat.

Wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten für die Scheidung aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen zu bestreiten, dann besteht für diese Ehegatten die Möglichkeit, von dem anderen Ehegatten einen Verfahrenskostenvorschuss zu verlangen. Dieser Verfahrenskostenvorschuss beinhaltet die zu verauslagenden Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Ein solcher Verfahrenskostenvorschuss scheidet regelmäßig aus, wenn der andere Ehegatte bereits Trennungsunterhalt zahlt. Dann besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe (VKH) bei dem zuständigen Familiengericht zu beantragen. Nimmt ein Ehegatte seinen Scheidungsantrag zurück, muss er die Kosten des Verfahrens tragen.

4. Können die Scheidungskosten über Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezahlt werden?

Die Kosten für Ihre Scheidung können über Verfahrenskostenhilfe gedeckt werden, wenn Antragssteller oder Antragsgegner diese Kosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können und auch ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten ausscheidet. Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezahlt werden. VKH ist eine Form der staatlichen Unterstützung für Personen, die sich die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht leisten können. Um VKH zu erhalten, muss der Antragsteller bestimmte finanzielle Voraussetzungen erfüllen und seine Erfolgsaussichten im Scheidungsverfahren darlegen. Die Verfahrenskostenhilfe wird im Regelfall durch den Scheidungsanwalt bei dem zuständigen Familiengericht beantragt. Die antragstellende Person muss eine sogenannte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einreichen, in der Angaben zum Einkommen und Vermögen zu machen sind, Verdienstabrechnungen für drei Monate und  lückenlose Kontoauszüge für drei Monate Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, übernimmt der Staat die Kosten Ihren Scheidungsanwalt und die Gerichtskosten.

5. Wie lassen sich die Scheidungskosten senken?

Zur Senkung der Scheidungskosten werden im Internet verschiedene Ansätze diskutiert. Aus unserer Sicht als erfahrener Scheidungsanwalt nicht erfolgversprechend ist ein sogenannter Antrag auf Streitwertreduzierung bei einvernehmlicher Scheidung. Ein solcher Antrag ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird dementsprechend vom Familiengericht ablehnend behandelt.  Auch die Beauftragung einer Onlinescheidung ist nicht zur Kostensenkung geeignet, da auch dort Rechtsanwaltsgebühren nach RVG erhoben werden.

Eine spürbare Kostenerleichterung tritt bei der Scheidung mit nur einem Anwalt ein. Hier kann das Scheidungsverfahren mit nur einem Anwalt durchgeführt werden, der auch nur einen Ehegatten vertritt und für diesen den Scheidungsantrag stellt. Es fallen dann nur einmal Rechtsanwaltskosten an. Hier können die beteiligten Ehegatten vereinbaren, dass die Kosten geteilt werden, oder zumindest eine Kostenbeteiligung des nicht anwaltlich vertretenen Ehegatten erfolgt.

Ohne Anwalt als beteiligte Person im Scheidungsverfahren unterwegs zu sein, ist jedoch nur zu empfehlen, wenn die Ehe von kurzer Dauer war und deshalb Scheidungsfolgesachen nicht zu regeln sind oder wenn die Scheidungsfolgen bereits außergerichtlich und idealerweise im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgevereinbarung vereinbart sind.

Dementsprechend ist den Ehegatten insbesondere bei langjährigen Ehen, bei denen viel auseinander zu setzen ist, zu raten, die Scheidungsfolgen außergerichtlich zu regeln.  Hierdurch wird nicht nur ein günstiges, sondern auch ein schnelles Scheidungsverfahren ermöglicht.

Weiterhin besteht sollten im Rahmen von Scheidungsverfahren nicht aktiv Angaben zum Vermögen gemacht werden. Nicht jedes Familiengericht erkundigt sich von Amts wegen nach den Vermögen. So kann das Vermögen bei der Berechnung der Scheidungskosten unberücksichtigt bleiben.

Schließlich können Mandanten die zu erwartenden Scheidungskosten vorab bei Ihrem Rechtsanwalt bezahlen. Beim Zugewinnausgleich führt das zu einer Absenkung des Endvermögens und der andere Ehegatte wird so indirekt hälftig beteiligt.

6. Fazit

Insgesamt sind die Scheidungskosten ein wichtiger Aspekt bei einer Scheidung und können erheblich sein. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die möglichen Kosten zu informieren und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um die Kosten zu senken. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht sowie erfahrener Scheidungsanwalt klären wir Sie über die zu erwartenden Kosten für Ihre Scheidung auf und unterbreiten Ihnen einen individuellen Kostenvoranschlag.  Daneben beraten wir über Verfahrenskostenvorschuss und Verfahrenskostenhilfe zur Finanzierung der Scheidungskosten. Wir zeigen Ihnen auch den in Ihrem Fall günstigsten Weg zur Regelung der Scheidungsfolgen. Schließlich können wir Ihnen auch eine Ratenzahlung zur Tilgung der Scheidungskosten in 6 Monaten gewähren. Sprechen sie uns an!

ÜBER DEN AUTOR

Autor

Patrick Inhestern

Patrick Inhestern ist Rechtsanwalt seit 2005. Seitdem berät und vertritt er seine Mandanten erfolgreich bei Ehescheidungen sowie allen Themen, die damit zusammenhängen. Seit 2009 ist er auch Fachanwalt für Familienrecht. Insbesondere wenn langjährige Ehen in die Brüche gehen, kann Ihnen der Rechtsanwalt mit seinem Fachwissen den entscheidenden Vorteil verschaffen. Hier liegt sein Schwerpunkt auf der Schaffung einvernehmlicher Lösungen, die den Mandanten finanzielle Sicherheit verschaffen.

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